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Innergemeinschaftliche Lieferungen
ab 01.01.2012
Zwar entfällt die Unterscheidung zwischen Beförderung und in Versendung, doch der Nachweis wird u. E. wegen der neuen Gelangensbestätigung aufwändiger, risikoreicher, komplizierter und umfangreicher und kann ggf. zum Nachteil eines deutschen Exporteurs führen.
Die notwendigen Nachweisdokumente für Innergemeinschaftliche Lieferungen sind ab 1.1.2012:
1. ein Doppel der Rechnung und
2. die Gelangensbestätigung
Die Gelangensbestätigung ist ein Beleg (Muster etwas weiter unten) der vom ausländischen Abnehmer, also dem Vertragspartner des Lieferers unterzeichnet werden muss, jedoch beim Produzenten/Exporteur (oder der Spedition) vorliegend als Nachweis dient.
Die Gelangensbestätigung soll von den Finanzämtern auch dann anerkannt werden, wenn sie wie folgt elektronisch übermittelt wird:
- per E-Mail
- per PDF oder Textdatei Anhang
- per Computer-Telefax oder Fax-Server
- per Download
- oder per Datenträgeraustausch (EDI)
Hierfür gelten die gleichen Vorschriften wie bei einer auf einem elektronischen Wege übermittelten Rechnung. Es muss die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit in jedem Fall gewährleistet sein.
Die Gelangensbestätigung muss nach amtlichem Muster zwingend folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift des Abnehmers
- Menge des Gegenstands der Lieferung und handelsübliche Bezeichnung einschließlich Fahrzeug-Identifikationsnummer bei Fahrzeugen
- Tag und Ort des Erhalts des Gegenstands im EU-Ausland oder bei Selbsttransport durch den Abnehmer Tag und Ort des Endes der Beförderung im EU-Ausland
- Ausstellungsdatum der Bestätigung
- Unterschrift des Abnehmers.
Weitere Einzelheiten zur Gelangensbestätigung:
- Die Gelangensbestätigung kann auch in englischer oder französischer Sprache ausgefertigt sein. Auch hierzu sind Muster beim BMF hinterlegt.
- Die Gelangensbestätigung kann vom Abnehmer entweder direkt dem Lieferer oder gegenüber dem Spediteur abgegeben werden. In diesem Fall muss der Spediteur dem Lieferer / Absender schriftlich bestätigen, dass er über die Bestätigung des Abnehmers verfügt. Viele Spediteure verändern ihre AGBs derzeit jedoch dahingehend, dass sie nicht für den Nachweis verantwortlich sind.
- Sie brauchen nun also die Mitwirkung des Abnehmers oder der Spedition! Trotzdem tragen Sie als der Lieferer - außer Sie rechnen vorab mit Steuer ab - das Risiko, die Bestätigung nicht zu erhalten.
- Insgesamt war die Umsetzung zum 1.1.2012 nicht realisierbar, deshalb gilt die oben erwähnte Übergangsregelung bis zum 30.6.2012
- Gesetzliche Grundlagen sind die geänderten §§ 9 und 10 der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung und für die innergemeinschaftlichen Lieferungen der § 17a UStDV
- Die Gelangensbestätigung ersetzt lt. herrschender Meinung
1. den bisherigen Verbringensnachweis (§ 17a Abs. 2 Nr. 4 UStDV),
2. die bisherige Empfangsbestätigung (§ 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV) und
3. den bisherigen handelsüblichen Beleg aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV).
Muster:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_3380/DE/Wirtschaft__und__Verwaltung/Steuern/009__a,templateId=raw,property=publicationFile.pdf